Das Recht auf Internet ist seit dem 1. Dezember 2021 in Deutschland gesetzlich verankert, als eine neue Version des Telekommunikationsgesetzes in Kraft trat. Diese Regelung gewährt allen Bürgern erstmals einen einklagbaren Anspruch auf einen schnellen Internetzugang. Im Sommer 2022 wurden die Mindestanforderungen für diese Grundversorgung festgelegt: mindestens 10 MBit/s im Download, 1,7 MBit/s im Upload und eine maximale Latenz von 150 Millisekunden. Erfreulicherweise ist bereits eine Verbesserung geplant – im Sommer 2024 sollen die Mindestvorgaben auf 15 MBit/s beim Download und 5 MBit/s beim Upload steigen.

Tatsächlich ist die Internet-Grundversorgung besonders wichtig, da aktuell rund 400.000 Haushalte in Deutschland noch immer unterversorgt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand einen negativen Schufa-Eintrag oder eine schlechte Bonität hat – das Recht auf Internet-Grundversorgung gilt trotzdem für alle. Dienste wie dslschufafrei.de können bei der Auswahl eines passenden Internetanbieters helfen, wenn man aufgrund der Schufa-Einträge Schwierigkeiten hat. Die Bundesnetzagentur bearbeitet derzeit etwa 130 weitere Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Internetversorgung, was die Bedeutung dieses Grundrechts in der modernen Gesellschaft unterstreicht.

Was bedeutet Internet-Grundversorgung?

Die Internet-Grundversorgung stellt eine rechtlich garantierte Minimalversorgung mit Internetdiensten dar, die jedem Bürger in Deutschland zusteht. Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2021 ist diese Grundversorgung erstmals einklagbar und macht den Internetzugang zu einem verbrieften Recht für alle Bundesbürger.

Definition und gesetzlicher Rahmen

Internet-Grundversorgung bezeichnet den gesetzlich verankerten Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Dieser Anspruch ist im Teil 9 des Telekommunikationsgesetzes geregelt und wurde mit dem Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 verbindlich.

Grundlage für diese gesetzliche Verankerung ist die EU-Richtlinie 2018/1972, die den Bund zur sogenannten Universaldienstgewährleistung verpflichtet. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV), die die technischen Parameter der Basisversorgung festlegt. Darüber hinaus muss die Bundesnetzagentur die festgelegten Anforderungen jährlich überprüfen und den Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages über das Ergebnis unterrichten.

Bemerkenswert ist hierbei, dass der gesetzliche Anspruch ausschließlich für den Hauptwohnsitz von Privatpersonen oder den Geschäftsort gilt. Für Unternehmen besteht hingegen kein genereller Rechtsanspruch – eine Ausnahme bilden allerdings Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiten.

Die technischen Mindestanforderungen wurden zunächst auf 10 Mbit/s im Download, 1,7 Mbit/s im Upload und eine maximale Latenz von 150 Millisekunden festgelegt. Diese Werte wurden basierend auf vier Gutachten definiert, die der Digitalausschuss des Deutschen Bundestages in Auftrag gegeben hatte. Erfreulicherweise wurden diese Werte inzwischen erhöht – seit dem 30. Dezember 2024 gelten folgende Parameter:

  • Download-Geschwindigkeit: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde
  • Upload-Rate: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde
  • Latenz (Reaktionszeit): nicht höher als 150 Millisekunden

Wichtig zu wissen: Der Anspruch bezieht sich nicht auf eine bestimmte Technologie wie etwa Glasfaser. Die Versorgung kann folglich auch drahtlos erbracht werden, solange die definierten Mindestanforderungen erfüllt werden.

Zudem muss die Grundversorgung zu einem “erschwinglichen Preis” angeboten werden. Die Bundesnetzagentur hat diesen Preis im Juni 2023 mit einem Betrag um 30 Euro monatlich ermittelt. Dieser Preis umfasst sowohl die Telefonie als auch den Internetanschluss.

Warum das Internet als Grundrecht diskutiert wird

Inzwischen bedient sich der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands täglich des Internets. Dadurch hat es sich zu einem Medium entwickelt, das die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägt und dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung des Internets bereits aufgewertet und es mit dem Recht auf Mobilität auf gleiche Stufe gesetzt.

Die Diskussion um ein Grundrecht auf Internet geht jedoch weit über Deutschland hinaus. Auf europäischer Ebene können die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Charta der Grundrechte als Rechtsgrundlage für das in Erwägung gezogene Recht fungieren. Prominente Persönlichkeiten wie der ehemalige Präsident des Europäischen Parlaments, David Sassoli, und der Begründer des World Wide Web, Sir Timothy Berners-Lee, sprechen sich ausdrücklich für ein Grundrecht auf Internetzugang aus.

Die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche macht den Internetanschluss zu einer essentiellen Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Menschen ohne angemessenen Internetzugang sind hinsichtlich ganz alltäglicher Möglichkeiten zur Teilhabe und zur Nutzung von Chancen benachteiligt. Dies betrifft insbesondere grundlegende Online-Dienste wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe.

Bemerkenswert ist, dass auch bei negativer Bonität oder Schufa-Einträgen das Recht auf Internet-Grundversorgung weiterhin besteht. Anbieter wie dslschufafrei.de können in solchen Fällen bei der Auswahl eines geeigneten Internetanbieters helfen, da manche Provider Kunden mit negativer Schufa ablehnen. Grundsätzlich gilt jedoch: Die gesetzlich verankerte Grundversorgung steht allen Bürgern zu – unabhängig von ihrer finanziellen Situation oder Bonität.

In der internationalen Diskussion wird der Zugang zum Internet zunehmend als Voraussetzung zur Ausübung der Kommunikationsfreiheiten betrachtet. Diese wiederum haben eine katalysierende Funktion für alle anderen Rechte. In der Agenda for Sustainable Development für 2030 bekennen sich die Staaten der Vereinten Nationen sogar dazu, bis 2020 universellen und leistbaren Internetzugang in Entwicklungsländern zu sichern (Ziel 9c).

Obwohl die Internetabdeckung in der Europäischen Union bei beeindruckenden 100% liegt, trüben die Zahlen zur tatsächlichen Nutzung (85%), zur Breitbandnutzung (78%) und zu Nutzern mit zumindest grundlegenden digitalen Kompetenzen (58%) das Bild. In ländlichen Gebieten haben 10% der Haushalte keinen Festnetzanschluss, und 41% der Haushalte haben keinen Zugang zu Zugangstechnologien der nächsten Generation.

Wie kam es zum Recht auf Internet?

Die Anerkennung des Internets als wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung hat eine langjährige Entwicklung durchlaufen. Bereits 2012 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das Internet mittlerweile zur Grundversorgung des Einzelnen zählt – eine Bedeutung, die zuvor nur dem Kraftfahrzeug und dem herkömmlichen Telefonanschluss zugebilligt wurde.

Historische Entwicklung bis 2021

Der Weg zum verbindlichen Recht auf Internet begann mit der gesellschaftlichen Anerkennung seiner wachsenden Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seiner Rechtsprechung den Wandel der Gesellschaft “von einer Industrie- über eine Dienstleistungs- hin zu einer Wissens- und Netzwerkgesellschaft”. In seinem Urteil vom 9. Februar 2010 beschrieb das Gericht die Realbedingungen des Rechts als “technisierte Informationsgesellschaft” und hob hervor, dass der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auch von den “jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten” abhängt.

Folglich entschied auch das Amtsgericht Plön, dass ein Glasfaseranschluss “von ähnlich grundlegender Bedeutung ist wie die Versorgung mit Strom, Telefon und fließend Wasser”. Das Gericht stellte klar: “Die Teilnahme am Datenverkehr ist letztlich Teil der Grundversorgung”. Immobilien ohne leistungsfähigen Internetanschluss würden daher “auf dem Immobilienmarkt einen deutlich geringeren Verkehrswert haben”.

Dennoch fehlte lange Zeit eine gesetzliche Verankerung dieses Anspruchs. Dies änderte sich erst mit der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht.

Einfluss der EU-Richtlinie 2018/1972

Ein entscheidender Meilenstein war die Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK). Diese Richtlinie ersetzte die frühere Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG und musste bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Gegensatz zur früheren Regelung, die nur “Datenkommunikation mit Übertragungsraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen” forderte, verlangte der neue europäische Kodex nun explizit, dass sichergestellt werden muss, dass “alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst haben”.

Die Richtlinie legte allerdings keine konkreten Übertragungsgeschwindigkeiten fest, sondern überließ dies den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese müssen beurteilen, “was angemessen und erforderlich ist, um ein geeignetes Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft in ihren Hoheitsgebieten zu ermöglichen”.

Verankerung im Telekommunikationsgesetz (TKG)

Der Rechtsanspruch auf eine Grundversorgung mit Internet wurde schließlich mit dem Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 rechtlich verbindlich. Diese gesetzliche Verankerung erfolgte unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben und normierte ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

Dieses Recht umfasst “neben Sprachkommunikationsdiensten auch einen Internetzugangsdienst” und “normiert einen Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen”.

Der Internetzugangsdienst muss dabei verschiedene Anforderungen erfüllen. Es ist sicherzustellen, dass die im Anhang V des EU-Kodex aufgeführten Dienste wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe in Standardqualität genutzt werden können.

Wichtig zu wissen: Das Recht auf Internet gilt für alle Bürger – unabhängig von ihrer finanziellen Situation oder Bonität. Auch wer einen negativen Schufa-Eintrag hat, besitzt einen Rechtsanspruch auf die Internet-Grundversorgung. Für Menschen mit negativer Schufa können spezialisierte Dienste wie dslschufafrei.de bei der Auswahl eines geeigneten Internetanbieters helfen, da nicht alle Provider bereit sind, Verträge mit Kunden abzuschließen, die Schufa-Probleme haben.

Zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gehört auch, “dass die angebotenen Produkte für Verbraucher zu erschwinglichen Preisen verfügbar sind”. Die Bundesnetzagentur hat hierzu nach Anhörung der betroffenen Kreise die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise veröffentlicht.

Die gesetzlich verankerten Mindestanforderungen werden zudem jährlich von der Bundesnetzagentur überprüft und dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages mitgeteilt. “Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Anforderungen, die sich aufgrund technischer Weiterentwicklungen von Online-Diensten oder zusätzlichen Bandbreitenbedarf der Nutzer ergeben, zeitnah abgebildet werden können”.

Welche Mindestanforderungen gelten aktuell?

Seit Dezember 2023 wurden die Mindestanforderungen an die Internet-Grundversorgung in Deutschland deutlich angehoben. Dies bedeutet konkrete Verbesserungen für alle, die ihr Recht auf Internet einfordern möchten.

Download, Upload und Latenz erklärt

Die Bundesnetzagentur hat drei technische Parameter festgelegt, die für die Internet-Grundversorgung entscheidend sind. Der Download-Wert von mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde bestimmt, wie schnell Daten aus dem Internet auf das eigene Gerät gelangen. Dies ist wichtig für Aktivitäten wie das Ansehen von Videos oder Herunterladen von Dateien. Der Upload-Wert von mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde definiert hingegen, wie schnell Daten vom eigenen Gerät ins Internet übertragen werden können – besonders relevant für Videokonferenzen oder das Hochladen von Dateien.

Darüber hinaus spielt die Latenz eine entscheidende Rolle. Diese darf maximal 150 Millisekunden betragen. Die Latenz beschreibt die Reaktionszeit, also wie lange es dauert, bis nach einer Anfrage die ersten Daten eintreffen. Sie ist besonders wichtig für zeitkritische Anwendungen wie Videotelefonie oder Online-Spiele.

Diese Mindestanforderungen stellen sicher, dass grundlegende Online-Dienste und -Anwendungen genutzt werden können. Dazu zählen E-Mail, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf, Videotelefonie in Standardqualität sowie Teleheimarbeit mit üblichen Verschlüsselungsverfahren. Ebenso soll die marktübliche Nutzung von Streaming-Diensten in Standardqualität möglich sein.

Dynamische Anpassung der Werte durch die BNetzA

Bemerkenswert ist, dass die aktuellen Werte eine deutliche Steigerung gegenüber den früheren Mindestanforderungen darstellen. Bis zum 30. Dezember 2023 galten niedrigere Werte: 10 Mbit/s im Download und lediglich 1,7 Mbit/s im Upload. Der Bundesrat stimmte im Dezember 2023 einer Erhöhung dieser Bandbreiten zu.

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, vergleicht die Internet-Grundversorgung mit dem Mindestlohn: “Die meisten haben mehr, aber niemand soll darunterfallen”. Obwohl es sich um eine Untergrenze handelt, kann die Erhöhung die private wie berufliche Nutzung von Internet- und Onlinediensten spürbar verbessern.

Diese Anpassungen sind kein einmaliger Vorgang. Die Bundesnetzagentur ist gesetzlich verpflichtet, die festgelegten Anforderungen jährlich zu überprüfen und den Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages über das Ergebnis zu informieren. Dadurch wird sichergestellt, dass die Mindestanforderungen mit der technischen Entwicklung und den steigenden Ansprüchen der Nutzer Schritt halten.

Bei der Festlegung der Werte berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere die Bedürfnisse von Mehrpersonenhaushalten. Johannes Schätzl, Berichterstatter der SPD, betont: “Zur gesellschaftlichen Teilhabe gehört für uns die digitale Teilhabe klar dazu. Deshalb müssen alle Haushalte, auch mit mehreren Personen, ein Recht darauf haben, am digitalen Leben und Arbeiten teilhaben zu können”.

Unterschiede zwischen Stadt und Land

Trotz des Rechtsanspruchs auf Internet-Grundversorgung bestehen in Deutschland erhebliche regionale Unterschiede bei der tatsächlichen Verfügbarkeit schneller Internetanschlüsse. Insbesondere zeigt sich ein deutliches Stadt-Land-Gefälle. Während in städtischen Räumen für 95 Prozent der Haushalte eine Bandbreite von mindestens 100 MBit/s verfügbar ist, liegt dieser Anteil in ländlichen Regionen bei lediglich 58 Prozent.

Die Hauptursache für diese Diskrepanz liegt in der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte. Ballungsräume können aufgrund einer höheren Nutzerzahl auf kleinem Raum viel schneller und kostengünstiger angebunden werden. In dünn besiedelten und peripheren Regionen erfordert der Anschluss hingegen wesentlich höhere Investitionen in die Infrastruktur bei einem insgesamt geringeren Nutzerpotenzial.

Wichtig zu wissen: Der Rechtsanspruch auf Internet-Grundversorgung gilt unabhängig von der finanziellen Situation oder Bonität. Auch Menschen mit negativem Schufa-Eintrag haben ein Recht auf Internet. Für Betroffene gibt es spezialisierte Anbieter wie dslschufafrei.de, die bei der Auswahl eines geeigneten Internetanbieters helfen können, da nicht alle Provider bereit sind, Verträge mit Kunden abzuschließen, die Schufa-Probleme haben.

Zudem ist zu beachten, dass der gesetzliche Anspruch nicht auf eine bestimmte Technologie festgelegt ist. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass kein gesetzlicher Anspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht. Die Versorgung kann auch drahtlos über Mobilfunk oder Satellitenfunk erbracht werden, solange die definierten Mindestanforderungen erfüllt werden. Entscheidend ist lediglich, dass die festgelegten Mindestparameter eingehalten werden.

Die Kosten für die Grundversorgung liegen bei etwa 30 bis 35 Euro pro Monat. Dieser von der Bundesnetzagentur ermittelte Preis gilt als “angemessen” im Sinne des Gesetzes.

So fordern Sie Ihr Recht auf Internet ein

Wer feststellt, dass sein Internetanschluss nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, kann sein Recht auf Internet bei der Bundesnetzagentur einfordern. Das Verfahren folgt dabei einem klar definierten Ablauf mit festgelegten Fristen, die sowohl für Verbraucher als auch für Anbieter verbindlich sind.

Wann liegt eine Unterversorgung vor?

Eine Unterversorgung liegt vor, wenn die aktuellen Mindestanforderungen von 15,0 Mbit/s im Download, 5,0 Mbit/s im Upload und einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden nicht erfüllt werden. Um nachzuweisen, dass der eigene Anschluss unzureichend ist, müssen Betroffene die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur verwenden. Lediglich dieses Tool liefert verwertbare Messungen für das offizielle Verfahren.

Für einen gültigen Nachweis sind mindestens 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen erforderlich. Diese müssen an drei verschiedenen Kalendertagen mit mindestens einem Tag Pause dazwischen durchgeführt werden. Zwischen den einzelnen Messungen muss ein Mindestabstand von 5 Minuten liegen. Bei mehr als fünf Messungen an einem Tag ist zwischen der fünften und sechsten Messung eine Pause von mindestens 3 Stunden einzuhalten.

Wichtig zu wissen: Als unterversorgt gilt ein Haushalt nicht nur, wenn die technischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, sondern auch wenn die Grundversorgung nicht zu einem erschwinglichen Preis angeboten wird.

Ablauf des Verfahrens bei der Bundesnetzagentur

Der Prozess zur Einforderung des Rechts auf Internet beginnt mit dem Ausfüllen des Kontaktformulars auf der Website der Bundesnetzagentur. Betroffene schildern ihre Situation und die Behörde prüft anschließend die Angaben.

Der genaue Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  1. Antrag stellen: Betroffene füllen das Kontaktformular unter  aus.www.bundesnetzagentur.de/VersorgungTK
  2. Prüfung der Angaben: Die Bundesnetzagentur fordert gegebenenfalls Nachweise an, etwa zum Hauptwohnsitz.
  3. Feststellung der Unterversorgung: Bei fehlender oder unzureichender Versorgung stellt die Behörde innerhalb von zwei Monaten offiziell eine Unterversorgung fest.
  4. Veröffentlichung: Die Feststellung wird im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht – selbstverständlich ohne persönliche Daten.

Hierbei gilt: Das Recht auf Internet besteht unabhängig von der Bonität. Auch Menschen mit negativer Schufa haben Anspruch auf die Grundversorgung. Spezielle Anbieter wie dslschufafrei.de können dabei helfen, einen passenden Internetanbieter zu finden, da nicht alle Provider bereit sind, Kunden mit Schufa-Problemen zu akzeptieren.

Fristen und Pflichten der Anbieter

Nach der offiziellen Feststellung einer Unterversorgung haben Telekommunikationsunternehmen zunächst einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit den Mindestleistungen anzubieten. Falls sich kein Anbieter meldet, wird die Bundesnetzagentur aktiv:

  • Sie kontaktiert Unternehmen, die für eine Versorgung an der betreffenden Adresse in Frage kommen.
  • Innerhalb von spätestens vier Monaten nach Feststellung der Unterversorgung verpflichtet sie ein oder mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe.
  • Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei weiteren Monaten mit der Schaffung der technischen Voraussetzungen beginnen.
  • In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.

Der gesamte Prozess kann sich folglich über bis zu 13 Monate erstrecken. Wie lange es tatsächlich dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Bemerkenswert ist, dass die Bundesnetzagentur im März 2024 erstmals einen Anbieter verpflichtet hat, einen Haushalt mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in Deutschland. Derzeit befinden sich rund 130 weitere Beschwerden in der Prüfung.

Wichtig zu beachten: Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot erbracht werden soll. Es besteht daher kein Anspruch auf eine bestimmte Technik, etwa Glasfaser. Die Bundesnetzagentur kann lediglich die Mindestversorgung anordnen – der Anbieter entscheidet, mit welcher Technologie diese bereitgestellt wird.

Was kostet die Grundversorgung und wer zahlt?

Die finanziellen Aspekte der Internet-Grundversorgung wurden von der Bundesnetzagentur klar definiert, um sicherzustellen, dass das Recht auf Internet für alle Bürger zugänglich bleibt – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation.

Definition eines erschwinglichen Preises

Für die Ermittlung erschwinglicher Preise hat die Bundesnetzagentur konkrete Grundsätze veröffentlicht. Als Referenzpunkt dient der bundesweite Durchschnitt von Preisen für Produkte, die mit einer Grundversorgung vergleichbar sind. Ein erschwinglicher monatlicher Preis liegt aktuell bei etwa 35 Euro. Diese Kosten dürfen grundsätzlich nicht höher sein als vergleichbare Produkte auf dem Markt. Bei der Preisermittlung werden zudem zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt, die über das übliche Maß hinausgehen – beispielsweise Stromkosten für den Betrieb einer Satellitenfunkschüssel.

Was ist enthalten – Telefon, Internet oder beides?

Die festgelegten Kosten umfassen sowohl Sprachkommunikationsdienste (Telefonie) als auch einen Internetzugangsdienst. Seit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes am 1. Dezember 2021 hat jeder Nutzer ein Recht auf “Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem erschwinglichen Preis an einem festen Standort”. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um Dienste an einem festen Standort – der mobile Internetanschluss ist nicht Teil der gesetzlichen Grundversorgung. Darüber hinaus ist wichtig zu wissen, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Technologie besteht; die Versorgung kann folglich auch drahtlos erbracht werden.

Regionale Unterschiede bei den Kosten

Zur Preisermittlung für den Anschluss gilt der durchschnittliche Preis von Anschlüssen im jeweiligen Landkreis als Referenzwert. Dadurch werden regionale Preisbesonderheiten berücksichtigt. In ländlichen Gebieten können die Anschlusskosten somit höher ausfallen als in städtischen Regionen, wo mehrere Anbieter um Kunden konkurrieren. Dennoch darf gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d TKG das Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen nicht ausgehöhlt werden.

Bemerkenswert ist, dass das Recht auf Internet-Grundversorgung unabhängig von der Bonität besteht. Selbst mit negativem Schufa-Eintrag haben Verbraucher einen Anspruch auf Grundversorgung. Für Menschen mit Schufa-Problemen bieten spezialisierte Dienste wie dslschufafrei.de Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Internetanbieters, da nicht alle Provider bereit sind, Kunden mit negativer Bonität zu akzeptieren.

Was gilt bei negativer Bonität oder Schufa-Eintrag?

Negative Schufa-Einträge beeinflussen viele Lebensbereiche – vom Mieten einer Wohnung bis zum Abschluss von Laufzeitverträgen. Grundsätzlich stellen Internetanbieter sicher, dass Neukunden über die erforderliche Kreditwürdigkeit verfügen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Eine geringe Bonität bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Internetprovider jeden Antrag ablehnt. Die Anbieter bewerten den Schufa-Score unterschiedlich.

Habe ich ein Recht auf Internet trotz Schufa?

Ja, das Recht auf Internet-Grundversorgung gilt für alle Bürger – unabhängig von ihrer finanziellen Situation oder Bonität. Der Schufa-Score beeinflusst zwar die Vertragsoptionen bei kommerziellen Anbietern, das gesetzlich verankerte Recht auf Grundversorgung bleibt davon jedoch unberührt. Dennoch führen viele Internetanbieter Bonitätsprüfungen durch und können bei negativem Schufa-Eintrag den Vertragsabschluss ablehnen.

Wichtig zu wissen: Teilweise erfolgt die Bonitätsprüfung nur stichprobenartig, sodass die Buchung und Anschlussschaltung möglicherweise reibungslos ablaufen. Darüber hinaus treffen Anbieter Entscheidungen stets individuell. Die Schufa-Prognose für einen DSL-Vertrag kann sich erheblich von derjenigen für einen Kredit unterscheiden. Ein negativer Schufa-Score führt folglich nicht zwangsläufig zur Ablehnung eines Internetvertrags.

Wie Anbieter wie dslschufafrei.de helfen können

Spezialisierte Dienste wie dslschufafrei.de unterstützen Menschen mit negativem Schufa-Eintrag bei der Suche nach einem passenden Internetanbieter. Der einfachste Weg, trotz eines negativen Schufa-Eintrags einen DSL-Anschluss zu erhalten, besteht darin, solche Vermittlungsdienste zu beauftragen. Nach einer ersten Prüfung leiten diese den Auftrag direkt an den passenden Anbieter weiter. Der neue DSL-Zugang wird zeitnah eingerichtet oder bei offenen Fragen wird der Neukunde kontaktiert.

Was tun bei Ablehnung durch Provider?

Sollte es trotzdem zu einer Ablehnung kommen, empfiehlt sich zunächst ein Anruf beim Kundenservice. Offene Fragen können möglicherweise telefonisch, per E-Mail oder per Post geklärt werden. Verbraucher können auch gezielt nach Optionen für Internetangebote trotz Schufa fragen. Einige Internetanbieter ermöglichen es Kunden mit eingeschränkter Bonität, eine Kaution oder Sicherheitszahlung zu leisten. Dieser Betrag verbleibt als Guthaben auf dem Kundenkonto und wird später zurückerstattet, vorausgesetzt, alle Rechnungen wurden ordnungsgemäß beglichen.

Zudem bieten sich alternative Möglichkeiten wie Prepaid-Internet, Internet über Mobilfunk (LTE/5G) oder der Vertragsabschluss über regionale Anbieter an, die oft flexiblere Bonitätsprüfungen durchführen.

Fazit

Das Recht auf Internet-Grundversorgung stellt zweifelsohne einen bedeutenden Meilenstein für die digitale Teilhabe in Deutschland dar. Tatsächlich gewährleistet dieses Recht jedem Bürger einen Internetzugang mit mindestens 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload – unabhängig vom Wohnort oder der persönlichen finanziellen Situation. Besonders wichtig: Auch Menschen mit negativem Schufa-Eintrag haben einen gesetzlichen Anspruch auf diese Grundversorgung. Dienste wie dslschufafrei.de können dabei helfen, einen passenden Anbieter zu finden, falls reguläre Provider den Vertragsabschluss aufgrund der Bonität verweigern sollten. Allerdings müssen Betroffene bei unzureichender Versorgung aktiv werden und ihr Recht bei der Bundesnetzagentur einfordern. Das gesamte Verfahren kann durchaus einige Monate dauern, führt jedoch letztendlich zur garantierten Versorgung. Bemerkenswert ist zudem, dass die Mindestanforderungen regelmäßig überprüft und angepasst werden, um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten. Insgesamt sorgt die gesetzliche Verankerung des Rechts auf Internet dafür, dass die digitale Kluft in Deutschland verringert wird und alle Bürger an der zunehmend digitalisierten Gesellschaft teilhaben können – ein grundlegender Baustein für gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land.

FAQs

Q1. Was bedeutet Internet-Grundversorgung in Deutschland? Die Internet-Grundversorgung in Deutschland ist ein gesetzlich verankertes Recht, das jedem Bürger einen Internetzugang mit mindestens 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload garantiert, unabhängig vom Wohnort oder der finanziellen Situation.

Q2. Wie kann ich mein Recht auf Internet-Grundversorgung einfordern? Um Ihr Recht einzufordern, müssen Sie zunächst nachweisen, dass Ihr Anschluss die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Dafür nutzen Sie die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Anschließend können Sie einen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen, die dann das Verfahren zur Verbesserung Ihrer Versorgung einleitet.

Q3. Welche Kosten fallen für die Internet-Grundversorgung an? Die Kosten für die Internet-Grundversorgung liegen bei etwa 30 bis 35 Euro pro Monat. Dieser von der Bundesnetzagentur ermittelte Preis gilt als “angemessen” im Sinne des Gesetzes und umfasst sowohl Telefonie als auch Internetzugang.

Q4. Habe ich Anspruch auf Internet-Grundversorgung trotz negativem Schufa-Eintrag? Ja, das Recht auf Internet-Grundversorgung gilt für alle Bürger, unabhängig von ihrer Bonität oder Schufa-Einträgen. Spezielle Dienste wie dslschufafrei.de können bei der Suche nach einem geeigneten Anbieter helfen, falls reguläre Provider aufgrund der Bonität ablehnen.

Q5. Wie oft werden die Mindestanforderungen für die Internet-Grundversorgung angepasst? Die Bundesnetzagentur überprüft die Mindestanforderungen jährlich und passt sie bei Bedarf an. Zuletzt wurden die Werte im Dezember 2023 erhöht, um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und eine angemessene digitale Teilhabe zu gewährleisten.

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